I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr 1998 verstorbener Ehemann wurden in den Streitjahren 1992 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Eheleute erwarben im Januar 1992 ein bebautes Grundstück zum Preis von 260 000 DM. Der Anteil des 1955 erbauten Wohngebäudes am Kaufpreis betrug unstreitig 222 682 DM. Das Gebäude wurde ab 1992 zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt.
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