BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 9/99
Normen:
HGB § 255 Abs. 1, 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1430
BB 2003, 726
BFH/NV 2003, 706
BFHE 201, 256
BStBl II 2003, 596
DB 2003, 696
DStR 2003, 501
NZM 2003, 610
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 120/93

Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 9/99

DRsp Nr. 2003/4275

Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

»1. Plant der Erwerber eines vermieteten Gebäudes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung, machen die von vornherein geplanten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Baumaßnahmen das Gebäude betriebsbereit, wenn dadurch ein höherer Standard erreicht wird. Die betreffenden Aufwendungen sind daher Anschaffungskosten.2. Bei der Frage, ob Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes und damit zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. von § 255 HGB führen, kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers, sondern allein auf die objektiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert des Gebäudes an. Auch Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel können den Nutzungswert eines Gebäudes steigern.3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird auch durch Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bestimmt. Liegen insofern Herstellungskosten in einem der den Wohnstandard eines Gebäudes bestimmenden Bereiche vor, führen wesentliche Verbesserungen in wenigstens zwei weiteren Bereichen der Kernausstattung einer Wohnung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.