Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erbte im Februar des Streitjahres 1986 ein Grundstück. Am 2. Juli 1986 übertrug sie einen Teil des Grundstücks, der mit einem Einfamilienhaus bebaut war, unentgeltlich auf ihre Tochter (Klägerin) als Alleineigentümerin. Gleichzeitig schenkte die Klägerin die Hälfte des von der Mutter erworbenen Anteils an dem Grundbesitz ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger). Besitz, Nutzen und Lasten des Grundbesitzes sollten mit Wirkung vom 2. Juli 1986 auf die Kläger übergehen.
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