BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 95/00
Normen:
EStG § 10 i Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 301

Anschaffungsnaher Aufwand; deutliche Erhöhung des Nutzungswerts

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 95/00

DRsp Nr. 2003/461

Anschaffungsnaher Aufwand; deutliche Erhöhung des Nutzungswerts

1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus VuV nach § 255 HGB.2. Die Höhe der Aufwendungen und ihre Nähe zur Anschaffung können allein weder zu Anschaffungs- noch zu Herstellungskosten führen (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.09.2001 - IX R 39/97)3. Der Standard einer Wohnung wird nicht erhöht, und diese damit nicht in einen betriebsbereiten Zustand gem. § 255 Abs. 1 HGB versetzt, wenn durch Baumaßnahmen nach Erwerb von den Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) lediglich einer (hier: Sanitärinstallationen im Bad) in einer Weise erneuert worden ist, die eine deutliche Steigerung des Nutzungswertes zur Folge hat.4. Der Austausch von Heizkörpern ist selbst dann nicht als deutliche Erhöhung des Gebrauchswert der Heizung insgesamt zu werten, wenn diese gegenüber den ausgetauschten Heizkörpern funktionstüchtiger sein sollten.5. Die Erneuerung von Türen und Fußbodenbelegen betrifft nicht den Kernbereich der Ausstattung einer Wohnung.

Normenkette:

EStG § 10 i Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe: