BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 43/00
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 S. 2 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 34

Anschaffungsnaher Aufwand; Erhöhung des Nutzungswerts

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 43/00

DRsp Nr. 2002/17974

Anschaffungsnaher Aufwand; Erhöhung des Nutzungswerts

1. Ein Vermögensgegenstand (WG, hier: Gebäude) ist betriebsbereit, wenn er entspr. seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.2. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden soll, gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll.3. Auch für § 10 i Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt § 255 HGB, welche Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind.4. Eine Standarderhöhung eines Gebäudes setzt eine deutliche Erhöhung des Nutzungswerts in mindestens drei der Kernbereichen einer Wohnungsausstattung voraus.5. Wird durch Baumaßnahmen lediglich der Nutzungswert der Fenster und Bäder deutlich erhöht, bei der Heizung aber nur der Heizungskessel erneuert, liegen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 255 HGB vor.

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 S. 2 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im April 1997 zum Preis von 130 000 DM ein Einfamilienhaus.