FG Hessen - Urteil vom 23.02.2000
5 K 1280/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; EStR 157 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 64

Anschaffungsnaher Aufwand; Herstellungskosten; Schönheitsreparaturen; versteckter Mangel; Modernisierung; Instandsetzung - Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Aufwendungen.

FG Hessen, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 1280/99

DRsp Nr. 2001/1830

Anschaffungsnaher Aufwand; Herstellungskosten; Schönheitsreparaturen; versteckter Mangel; Modernisierung; Instandsetzung - Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Aufwendungen.

1. Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, bestimmt sich nach den Begriffsmerkmale des - auch für die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten im Steuerrecht maßgeblichen - § 255 Abs. 2 HGB 2. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die im Anschluß an die Anschaffung vorgenommen werden und die im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, zeigen, daß das Gebäude bereits zum Erwerbszeitpunkt instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig war und sind ein Indiz für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes. 3. Bei der Prüfung der 15 %-igen Erheblichkeitsgrenze ist eine Aufteilung der Arbeiten in laufende Reparaturaufwendungen und Herstellungskosten dann nicht möglich, wenn die unstreitig durchgeführten Schönheitsreparaturen im Rahmen einer umfassenden Renovierung und Modernisierung anfallen. 4. Die Kosten für die Beseitigung eines versteckten Mangels an einem Gebäude sind zumindest dann Herstellungskosten, wenn das Gebäude im Anschaffungszeitpunkt minderwertig ist und der Zustand des Gebäudes über den Zustand bei Erwerb hinaus wesentlich verbessert wird.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ; EStR 157 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 ;