BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 10/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 35

Anschaffungsnaher Aufwand; Reparaturarbeiten

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 10/02

DRsp Nr. 2002/17971

Anschaffungsnaher Aufwand; Reparaturarbeiten

1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach § 255 HGB. Baumaßnahmen führen nicht allein wegen ihrer Höhe und Anschaffungsnähe zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2. Bloße Reparaturarbeiten führen selbst dann nicht zu einer Erhöhung des Nutzungswerts im Sinne einer wesentlichen Verbesserung gem. § 255 Abs. 2 HGB, wenn sie alle Kernbereiche einer Wohnungsausstattung betreffen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Oktober 1994 ein um 1920 erbautes Einfamilienhaus für 618 185,60 DM. Von diesen Kosten entfielen 25 000 DM auf die Garage und 369 525,45 DM auf das Gebäude.

Im Zeitpunkt des Kaufs und darüber hinaus noch ca. 11 Monate wurde das Erdgeschoss des Gebäudes von den bisherigen Eigentümern zu Wohnzwecken genutzt. Im Übrigen war und ist das Gebäude vermietet. Die Kläger haben für die Umsatzsteuer optiert.

In den Streitjahren 1995 bis 1997 wurden für 89 387 DM (netto 77 728 DM) Baumaßnahmen durchgeführt. U.a. wurden die Fenster ausgewechselt und Arbeiten im Bereich der Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallation durchgeführt. Die Beteiligten gehen davon aus, dass es sich insgesamt um Reparaturarbeiten handelte.