BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 20/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 763

Anschaffungsnaher Aufwand; versteckte Mängel

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 20/01

DRsp Nr. 2003/6406

Anschaffungsnaher Aufwand; versteckte Mängel

1. § 10 e Abs. 6 EStG enthält keine von § 255 HGB abweichende Definition. Aus der Bezugnahme zum Begriff der WK bei den Einkünften aus VuV folgt vielmehr, dass die Begriffe AK und HK in dem im ESt-Recht verwendeten Sinn zu verstehen sind.2. Wird ein bestehende Mietverhältnis wenige Monate nach Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten aufgelöst und soll das Gebäude nun erstmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, zählen die Aufwendungen zu den Erhaltungs- oder Anschaffungskosten.3. Auf die Frage, ob Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen durch versteckte Mängel, die zu keiner Kaufpreisminderung geführt haben, verursacht sind, kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom ... September 1993 ein im Jahr 1958 errichtetes Zweifamilienhaus. Die Erdgeschosswohnung stand im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten leer, die Wohnung im 1. Obergeschoss war bis 31. August 1994 vermietet. Nach der Renovierung und dem Umbau zu einem Einfamilienhaus nutzten die Kläger das Gebäude vom 1. November 1994 an zu eigenen Wohnzwecken.