I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom ... Februar 1993 erwarben sie als Miteigentümer je zur Hälfte ein im Jahr 1966 errichtetes Einfamilienhaus. Von dem Kaufpreis in Höhe von 630 000 DM entfielen nach dem Kaufvertrag 402 000 DM auf das Gebäude und 228 000 DM auf Grund und Boden. Vor Bezug des Hauses am 1. Juli 1993 ließen die Kläger folgende Arbeiten durchführen:
Naturstein 3 690,30 DM
Elektroinstallation 41 803,73 DM
Fliesenarbeiten 16 100,00 DM
Heizungsinstallation 28 184,76 DM
Sanitäranlagen 27 896,08 DM
Fliesen 197,70 DM
117 872,57 DM
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