BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 42/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 758

Anschaffungsnaher Aufwand; Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 42/99

DRsp Nr. 2003/6408

Anschaffungsnaher Aufwand; Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

1. § 10 e Abs. 6 EStG enthält keine von § 255 HGB abweichende Definition. Aus der Bezugnahme zum Begriff der WK bei den Einkünften aus VuV folgt vielmehr, dass die Begriffe AK und HK in dem im ESt-Recht verwendeten Sinn zu verstehen sind.2. Der Einbau eines großen Bades anstelle eines zuvor vorhandenen kleinen Bades führt in jedem Fall unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) zu HK.3. Für den Fall der vermehrten Leistungsfähigkeit der Elektroinstallation kommt es für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung nicht auf ein vorheriges Tätigwerden einer Behörde an.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom ... Februar 1993 erwarben sie als Miteigentümer je zur Hälfte ein im Jahr 1966 errichtetes Einfamilienhaus. Von dem Kaufpreis in Höhe von 630 000 DM entfielen nach dem Kaufvertrag 402 000 DM auf das Gebäude und 228 000 DM auf Grund und Boden. Vor Bezug des Hauses am 1. Juli 1993 ließen die Kläger folgende Arbeiten durchführen:

Naturstein 3 690,30 DM

Elektroinstallation 41 803,73 DM

Fliesenarbeiten 16 100,00 DM

Heizungsinstallation 28 184,76 DM

Sanitäranlagen 27 896,08 DM

Fliesen 197,70 DM

117 872,57 DM