I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1991 ein Mehrfamilienhaus. Auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 287 880 DM. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen hatte das Haus Holzfenster mit Einfachverglasung, im Bereich der Elektroinstallation waren Sanierungsarbeiten durchgeführt und mit der Sanierung der Balkone war begonnen worden; ein gravierender Reparaturstau habe nicht bestanden.
Im Streitjahr 1993 ließ der Kläger für 44 996 DM neue Fenster einbauen. 1994 wandte er 11 244 DM für die Erneuerung eines Badezimmers auf.
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