Eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids ist hinsichtlich der Frage gerechtfertigt, ob und in welcher Höhe potentielle Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notariats- und Grundbuchkosten) bei der Bestimmung des Teilwerts eines in das Betriebsvermögen eingelegten Grundstücks zu berücksichtigen sind.
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