Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 machte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Spesen, die ihm beim Ankauf von Wertpapieren entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ab, weil es sich dabei um Anschaffungskosten der Wertpapiere handele.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zulassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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