FG Niedersachsen - Urteil vom 14.01.2004
12 K 376/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; BGB § 446 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 888

Anschaffungszeitpunkt; Verfügungsberechtigung; Besitz - Anschaffungszeitpunkt i.S.v. § 10e Abs. 1 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 12 K 376/00

DRsp Nr. 2004/5857

Anschaffungszeitpunkt; Verfügungsberechtigung; Besitz - Anschaffungszeitpunkt i.S.v. § 10e Abs. 1 EStG

1. Der Anschaffungszeitpunkt i.S.d. § 10e Abs. 1 EStG bestimmt sich weder nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages noch nach der Auflassung. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß über das Wirtschaftsgut verfügen kann; bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i.d.R. der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen. 2. Nach der gesetzlichen Wertung in § 446 Abs. 1 BGB (Fassung bis 2001) gehen Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Kaufsache erst mit der Übergabe, d.h. mit der Einräumung des unmittelbaren Besitzes über. 3. Ist in einem Grundstückskaufvertrag die Übertragung des unmittelbaren Besitzes abgesprochen, so kommt es auf den Zeitpunkt an, wann dieser übertragen worden ist.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; BGB § 446 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn des Begünstigungszeitraums im Sinne des § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. März 1990 erwarben die Kläger jeweils zur ideellen Hälfte die in G. belegene Eigentumswohnung, die sie seit Juni 1991 gemeinsam bewohnten.

In § 6 des Kaufvertrages heißt es wörtlich: