LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2021
10 Sa 918/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 62/20

Anschein des gemeinsamen Betriebs aufgrund von zwei BetriebsrätenVoraussetzungen für echtes OutsourcingDarlegungslast des Arbeitnehmers für gemeinsamen BetriebKündigungsschutz bei bloß formaler Arbeitsübertragung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 918/20

DRsp Nr. 2021/17788

Anschein des gemeinsamen Betriebs aufgrund von zwei Betriebsräten Voraussetzungen für echtes Outsourcing Darlegungslast des Arbeitnehmers für gemeinsamen Betrieb Kündigungsschutz bei bloß formaler Arbeitsübertragung

1. Im Rahmen einer Gesamtabwägung spricht es maßgeblich für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs zweier Konzernunternehmen, wenn für beide Unternehmen ein Betriebsrat gewählt worden ist.2. Behauptet der Arbeitgeber ein unternehmerisches Konzept, wonach die Arbeit auf eine konkret benannte Mitarbeiterin eines anderen Konzernunternehmens verteilt worden sein soll, so gehört zu einem schlüssigen Vortrag auch die Darlegung, dass diese Mitarbeiterin die zusätzlichen Arbeiten ohne eigene überobligatorische Arbeit miterledigen kann.