FG Münster - Urteil vom 21.02.2013
13 K 4396/10 E
Normen:
EStG § 8 Abs 2 Sätze 2, 3 und 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2013, 982

Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung, Fahrtenbuch

FG Münster, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 13 K 4396/10 E

DRsp Nr. 2013/7537

Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung, Fahrtenbuch

1) Die Entscheidung des Arbeitnehmers, einen ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen PKW nicht für Privatfahrten zu nutzen, stellt kein Verbot der Privatnutzung dar. 2) Der Anscheinsbeweis, dass ein vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassener PKW auch tatsächlich für Privatfahrten genutzt wird, wird nicht entkräftet durch den Vortrag, für private Fahrten ein Motorrad oder PKWs von Familienmitgliedern zu nutzen, die ihm nicht nachweislich zur freien Verfügung stehen. 3) Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nur in Form kopierter Einzelblätter vorgelegt wird, die Fahrtziele nur mit intern für die Kunden verwendeten Nummern bezeichnet, die auch nach weiterer Erläuterung keine zweifelsfreie Ortsbezeichnung zulassen, und zudem die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten nicht benennt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs 2 Sätze 2, 3 und 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2010 ein betrieblich überlassenes KFZ auch privat genutzt und hieraus einen geldwerten Vorteil gezogen hat.

Der Kläger ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im Jahr 2010 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.