FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.06.2003
6 K 904/03
Normen:
EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1570

Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs bereits erschlossenes Grundstück; Körperschaftsteuer 1997, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 904/03

DRsp Nr. 2003/11820

Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs bereits erschlossenes Grundstück; Körperschaftsteuer 1997, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

1. Sind nach den maßgebenden gemeindlichen Satzungen von Grundstückseigentümern Beiträge für die Wasserversorgung sowie Abwasserbeiträge zu erheben, und handelt es sich hierbei nicht um Anschaffungskosten des Grundstücks, so hat der Eigentümer hierfür eine Rückstellung zu bilden, wenn die Satzungen das Ob und die Höhe der Inanspruchnahme umfassend regeln, und lediglich die Fälligkeit der Beiträge noch ungewiss ist. 2. Nur erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks sind Anschaffungskosten. Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen (sogenannte Ergänzungsbeiträge) zählen dagegen nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert wird.

Normenkette:

EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für anfallende Anschlußbeiträge für ein Grundstück, das zur Zeit des Erwerbs bereits erschlossen war.