Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 führte bei ihm zu einem Mehrergebnis von 22 700 DM. Lt. betreffendem Prüfungsbericht war die Gewinnermittlung nicht ordnungsgemäß und waren die Aufzeichnungspflichten des § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt gewesen.
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