I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielt als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) 1999 eine abgekürzte Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 4. November 2003 eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte erneute Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 bei der Klägerin an, weil diese für diesen Zeitraum hohe Rücklagen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet hatte und Zweifel an einer entsprechenden Investitionsabsicht bestanden. Die Prüfung sollte die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer umfassen.
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