BFH - Beschluss vom 14.03.2006
IV B 14/05
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1253
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 8 K 1147/04 AO - 8.12.2004,

Anschlussprüfung

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen IV B 14/05

DRsp Nr. 2006/15909

Anschlussprüfung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die ausdrücklich auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem freiberuflich Tätigen keiner weiteren Begründung bedarf; das gilt auch für einen Kleinstbetrieb.2. Es ist gleichfalls geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die BpO (Steuer) - BpO 2000 - an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Sie können daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlussprüfung unterwerfen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielt als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) 1999 eine abgekürzte Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 4. November 2003 eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte erneute Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 bei der Klägerin an, weil diese für diesen Zeitraum hohe Rücklagen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet hatte und Zweifel an einer entsprechenden Investitionsabsicht bestanden. Die Prüfung sollte die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer umfassen.