FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2016
4 K 1218/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStZ 2017, 901
EFG 2017, 1876

Ansehen; Aufwendungen; Ausgaben; Betriebsausgaben; Beweggründe; Kosten; Motive; öffentlichkeitswirksam; privat; Sicherung; Sponsoring; Sponsoringaufwendungen; Steigerung; Steuerrecht; werbewirksam; Werbung; Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 1218/14

DRsp Nr. 2017/17146

Ansehen; Aufwendungen; Ausgaben; Betriebsausgaben; Beweggründe; Kosten; Motive; öffentlichkeitswirksam; privat; Sicherung; Sponsoring; Sponsoringaufwendungen; Steigerung; Steuerrecht; werbewirksam; Werbung; Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring

Ob Sponsoringaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Solche Kosten können zur Sicherung und Steigerung des Ansehens geleistet werden, aber auch durch persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen veranlasst sein.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring sowie in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Gesellschaftern Dr. K. S. (Anteil: 52 %) und M. H.l (Anteil: 48 %) besteht. Diese erzielen in gemeinschaftlicher Arztpraxis in M Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Den Gewinn ermittelt die Klägerin durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.