BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 59/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 181/06

Ansehen eines Sprachaufenthalts i.R.e.Au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung im Zusammenhang mit einem Streit über die Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 59/08

DRsp Nr. 2012/14912

Ansehen eines Sprachaufenthalts i.R.e.Au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung im Zusammenhang mit einem Streit über die Gewährung von Kindergeld

1. NV: Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge). 2. NV: Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache.