FG Münster, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 510/09
Ansehung eines im Wohnhaus eines freiberuflich tätigen Journalisten genutzen Arbeitszimmers als häusliches Arbeitszimmer bzw. als Betriebsstätte i.S. des § 12 AO
BFH, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen VIII B 186/10
DRsp Nr. 2012/3775
Ansehung eines im Wohnhaus eines freiberuflich tätigen Journalisten genutzen Arbeitszimmers als häusliches Arbeitszimmer bzw. als Betriebsstätte i.S. des § 12AO
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch die Büroräume von Freiberuflern im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6bEStG sein können, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen.2. NV: Das gilt für den Beruf eines Journalisten gleichermaßen.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.