Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Dienstaufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz - LKomBesG) vom 9. November 2010 beim Abzug von Werbungskosten der Klägerin mindernd anzusetzen ist.
Die seit xx.xx. xxxx verheirateten Kläger hatten im Streitjahr einen nach ihren Angaben am xx.xx. xxxx begründeten gemeinsamen Wohnsitz in A. Daneben hatte die Klägerin bereits seit xx.xx.xxxx einen Wohnsitz in X, bei B. Von xx.xx.xxxx bis xx.xx. xxxx war sie hauptamtliche Ortsvorsteherin in B und von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx hauptamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig in das xxx km von X entfernte A, in dem sich der gemeinsame private Lebensmittelpunkt der Kläger befand.
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