FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2022
7 K 11215/18
Normen:
UmwStG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2023, 927

Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert; Anfoderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 7 K 11215/18

DRsp Nr. 2023/989

Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert; Anfoderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung

Der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann auch konkludent gestellt werden. Die Abgabe einer Übertragungsbilanz ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags anch § 3 Abs. 2 UmwStG.

Normenkette:

UmwStG § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Formwechsel zu Buchwerten oder zum gemeinen Wert erfolgt ist und ob die Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes gem. § 4 Abs. 6 UmwStG rechtmäßig ist.

Die Kläger, die J GmbH und die A GmbH, sind die ehemaligen im Streitzeitraum beteiligten Gesellschafter der R GmbH & Co. KG mit Sitz in X.

Die R GmbH & Co. KG ist im Jahr 2018 im Handelsregister gelöscht worden.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 hat die N GmbH & Co. KG die Geschäftsanteile der R GmbH im Nennwert von 100.000 € zu einem Preis von 5,0 Mio. € mit Wirkung zum 1. Januar 2010 gekauft. Das Kapital der GmbH betrug zum 31. Dezember 2009 175.059,28 €.

Als neue Gesellschafterin und Komplementärin trat die R GmbH ohne Einlage ein. Die Anteilseignerin der GmbH, die N GmbH, wurde Kommanditistin mit einer Hafteinlage i.H.v. 100.000 €. Die N GmbH schied zum 31. Dezember 2012 als Kommanditistin aus der KG aus.