Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Verlust aus der Kündigung einer Kapitallebensversicherung im Jahr 2015 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten anzusetzen ist.
Die Klägerin wurde für das Streitjahr mit ihrem am 24.03.2021 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemanns. Im Streitzeitraum bezogen die Eheleute u. a. Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit des Ehemanns, Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Vermietung und Verpachtung.
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