1. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die er zulässigerweise im eigenen Namen erhoben hat und mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts von 17.390,00 € auf 930.000,00 € begehrt, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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