Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2022 (Kassenzeichen: X7007 8137 100 7X) wird aufgehoben, soweit in ihr die Position Nr. 01 "9000 Dokumentenpauschale" i. H. v. 8,50 EUR angesetzt worden ist.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet über die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 17. März 2022 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 11. Februar 2022) gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist begründet.
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