Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXX - wird zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 21. September 2017 (
2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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