FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2019
5 K 1971/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStZ 2020, 65

Ansetzen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; Vornahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) durch die tatsächliche Nutzungsdauer einer Halle

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 5 K 1971/17

DRsp Nr. 2020/220

Ansetzen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; Vornahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) durch die tatsächliche Nutzungsdauer einer Halle

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Anteile werden zu jeweils 50 v.H. von A.X. und B.X. gehalten. Die GbR vermietet Grundstücke und bewegliche Wirtschaftsgüter (Betriebsaufspaltung).

In ihrem Anlagevermögen hält sie ein Produktions- und Lagergebäude in Y, C-Straße 1. Dieses Gebäude errichtete die Firma Z aufgrund eines Bauvertrages vom September 2005 (vgl. Gerichtsakte 5 K 2478/12, Blatt 180). Die Baumaßnahmen waren in 2007 abgeschlossen.

Die gesamten Baukosten für das o.g. Objekt betrugen über 1,8 Millionen Euro, wobei auf die Produktionshalle Herstellungskosten in Höhe von 1.123.096 Euro entfielen. Die Halle hat eine Grundfläche von 54,50 Meter auf 45,75 Meter und eine Höhe von 10 Metern. Das Dach liegt auf den Außenwänden. In der Mitte sind zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt. An der Decke ist eine Kranbahn mit einer Nutzlast von 3,2 Tonnen und ein Säulendrehkran mit 500 Kilogramm montiert.