BFH - Urteil vom 21.04.2009
VIII R 66/06
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2060/03

Ansetzung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2,3 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen VIII R 66/06

DRsp Nr. 2009/16660

Ansetzung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2,3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1996 und 1997 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger die private Nutzung seines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs nicht als Entnahme angesetzt hatte. Das Finanzamt --FA-- ermittelte daraufhin die Privatanteile nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und änderte im Jahr 2002 die Steuerfestsetzungen entsprechend.

Im Einspruchsverfahren legte der Kläger Aufstellungen über die durchgeführten Fahrten vor, die er als Fahrtenbücher behandelt wissen wollte. Die Fahrtaufstellungen hatte er im Nachhinein anhand von Tankbelegen, Werkstattrechnungen, Fahrtkostenabrechnungen mit seinen Auftraggebern und ähnlicher Unterlagen angefertigt. Aus ihnen ergaben sich Privatanteile von 7,98 v.H. für das Jahr 1996 und 12,88 v.H. für das Jahr 1997.