FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2020
7 K 924/18
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Ansetzung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs bei der Fesetzung der Erbschaftsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 7 K 924/18

DRsp Nr. 2021/6018

Ansetzung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs bei der Fesetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

1.

Die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 und die damit erfolgte Steuerfestsetzung vom 01.03./09.03.2018 werden insoweit abgeändert, als der Kapitalwert des Nießbrauchs für das Objekt ... straße x in A mit 247.290 € angesetzt und die Erbschaftsteuer auf 261.240 € festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5.

Der Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem Wert der Nießbrauch am bebauten Grundstück ... straße x in A im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung der Klägerin (Kl) anzusetzen ist.