Die Beteiligten streiten darum, ob eine Rücklagenbildung nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. im Kalenderjahr 2007 noch zulässig ist.
Der Antragsteller war im Streitjahr 2007 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machte er für 2007 eine Ansparanschreibung nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG a.F. i.H.v. 16.000, -- EUR für die beabsichtigte Anschaffung eines Geschäfts-PKW geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 05.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Rücklagenbildung nach § 7 g EStG a.F. ab, da diese im Kalenderjahr 2007 nicht mehr zulässig sei.
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