FG Niedersachsen - Urteil vom 13.04.2005
2 K 24/04
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1306
EFG 2006, 36

Ansparabschreibung; Buchführung; Gewinnermittlung; Eigenbeleg - Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 24/04

DRsp Nr. 2005/20372

Ansparabschreibung; Buchführung; Gewinnermittlung; Eigenbeleg - Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung

1. Die systematische Verbindung zwischen dem Tatbestand der Rücklagenbildung (§ 7g Abs. 3 EStG) und den Rechtsfolgen (Auflösung der Rücklage bzw. Gewinnzuschlag) zwingt dazu, dass die geplanten Investitionen hinreichend konkretisiert werden müssen. Insbesondere sind Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts nach Art. und Lage sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich. 2. Die ausgeübte Wahlfreiheit zur Bildung einer Ansparabschreibung muss der Stpfl. in seiner Buchführung und Gewinnermittlung transparent machen, aus denen Art. und Umfang der Investitionen und die Höhe der für sie gebildeten Rücklage aus Buchführung und Gewinnermittlung entnommen werden können. 3. Ein Eigenbeleg über die Rücklagenbildung, der in der eigentlichen Buchführung nicht verfolgt werden kann, genügt den Anforderungen nicht. Denn ein Bilanzposten, der kein eigentlicher Bestandteil der Buchführung geworden ist und dessen Konto nicht in den Jahresabschluss eingegangen ist, entzieht sich einer einfachen Überprüfungsmöglichkeit als Bestandteil einer in sich geschlossenen Buchführung.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand: