Die Parteien streiten, ob der Kläger für das Streitjahr 1997 eine Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG (sog. "Ansparabschreibung") bilden kann.
Der Kläger war bis zum Jahre 1995 nicht selbstständig beschäftigt. Im Anschluss war er arbeitslos. Im Jahre 1996 (Vorjahr) war der Kläger dann als Ingenieur selbstständig tätig, ebenso im Streitjahr und bis zum Herbst des Folgejahres. Seit 1. Oktober 1998 (Folgejahr) war der Kläger wieder nicht selbstständig bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. Den Anstellungsvertrag hierfür hatte er schon im Sommer 1998 geschlossen. Der Kläger erklärte daraufhin zum 30. November 1998 (Folgejahr) seine Betriebsaufgabe.
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