FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2002
2 K 249/01
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;

Ansparabschreibung; Investitionsabsicht; Werterhellende Tatsache - Ansparabschreibung setzt eine vom Stpfl. zu beweisende Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag voraus

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 249/01

DRsp Nr. 2003/6675

Ansparabschreibung; Investitionsabsicht; Werterhellende Tatsache - Ansparabschreibung setzt eine vom Stpfl. zu beweisende Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag voraus

1. Die Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG kann nur bilden, wer auch eine Investitionsabsicht hat. Dieses - ungeschriebene - Merkmal des Steuertatbestandes folgt aus § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. 2. Da die Investitionsabsicht Voraussetzung für die Bildung der Rücklage überhaupt ist, muss sie am Bilanzstichtag vorgelegen haben. Die Investitionsabsicht ist keine bloße sog. werterhellende Tatsache. 3. Die Beweislast für das Vorliegen der Investitionsabsicht trägt der Stpfl.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Kläger für das Streitjahr 1997 eine Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG (sog. "Ansparabschreibung") bilden kann.

Der Kläger war bis zum Jahre 1995 nicht selbstständig beschäftigt. Im Anschluss war er arbeitslos. Im Jahre 1996 (Vorjahr) war der Kläger dann als Ingenieur selbstständig tätig, ebenso im Streitjahr und bis zum Herbst des Folgejahres. Seit 1. Oktober 1998 (Folgejahr) war der Kläger wieder nicht selbstständig bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. Den Anstellungsvertrag hierfür hatte er schon im Sommer 1998 geschlossen. Der Kläger erklärte daraufhin zum 30. November 1998 (Folgejahr) seine Betriebsaufgabe.