FG Hessen - Beschluss vom 06.08.2003
4 V 2050/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ; AO § 146 Abs. 5 ;

Ansparabschreibung; Investitionsplan; Buchnachweis - Dokumentationserfordernis für die Ansparabschreibung

FG Hessen, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 V 2050/03

DRsp Nr. 2004/15705

Ansparabschreibung; Investitionsplan; Buchnachweis - Dokumentationserfordernis für die Ansparabschreibung

1. Zur Bildung einer Ansparrücklage ist es notwendig, dass sich aus der laufenden Buchführung eine Konkretisierung auf die einzelne Investitionen ergibt, wobei, wenn eine Sammelbuchung erfolgt, zumindest eine die Behandlung in der Buchführung abbildende Einzelaufstellung der Wirtschaftsgüter erforderlich ist. 2. Eine außerhalb der Buchführung geführte Investitionsplanung, auf die in der Buchführung nicht verwiesen wird, reicht für eine hinreichende Dokumentation im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG nicht aus.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ; AO § 146 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin die geforderten Formvorschriften für die steuerlich wirksame Bildung von Ansparabschreibungen in den Jahren 1998 und 1999 erfüllt hat. Insbesondere ist streitig, ob eine separate Verbuchung der Rücklage für jedes einzelne Wirtschaftsgut notwendig ist, oder ob die Vorlage eines Investitionsplanes im Rahmen einer nach Vorlage der Steuererklärungen angeordneten Außenprüfung ausreicht.