I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur nachträglichen Bildung einer sog. Ansparabschreibung.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Großhandel mit Holz und Baustoffen. Für das Streitjahr 2000 folgte aus der Steuererklärung ein negatives Ergebnis, womit sich --im Wege des Verlustrücktrags-- auch für das Jahr 1999 eine Steuerfestsetzung von 0 DM ergab. Nach einer Außenprüfung kam es zu einer Verminderung des negativen Ergebnisses für 2000 (und damit des Verlustrücktrags für 1999) mit der Folge, dass für 1999 eine Körperschaftsteuer festzusetzen war.
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