BFH - Urteil vom 08.11.2006
I R 89/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 671
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1147/05

Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen I R 89/05

DRsp Nr. 2007/4864

Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

1. Die Ansparabschreibung verlangt einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Rücklage und der tatsächlichen Investition.2. Das schließt es grundsätzlich nicht aus, die Rücklage auch dann noch zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklagezeit nicht nach der Investition aufgestellt wird.3. Die nachträgliche Inanspruchnahme der Rücklage erfordert jedoch zum Einen die hinreichende Konkretisierung der seinerzeit geplanten Investition; außerdem ist die nachträgliche Bildung ausgeschlossen, wenn sie erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der WG geltend gemacht wird.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur nachträglichen Bildung einer sog. Ansparabschreibung.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Großhandel mit Holz und Baustoffen. Für das Streitjahr 2000 folgte aus der Steuererklärung ein negatives Ergebnis, womit sich --im Wege des Verlustrücktrags-- auch für das Jahr 1999 eine Steuerfestsetzung von 0 DM ergab. Nach einer Außenprüfung kam es zu einer Verminderung des negativen Ergebnisses für 2000 (und damit des Verlustrücktrags für 1999) mit der Folge, dass für 1999 eine Körperschaftsteuer festzusetzen war.