I.
Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2002 eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen konnte und ob daher die Kläger die Einkommensgrenze für die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2002 oder ab 2003 unterschritten haben.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2002 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, geboren im xxx 2001 und xxx 2003. Der Kläger hat darüber hinaus zwei Kinder mit seiner früheren Ehefrau, die im xxxx 1980 bzw. xxxx 1983 geboren wurden. Mit Kaufvertrag vom Januar 2001 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das im Oktober 2002 fertig gestellt und bezogen wurde.
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