FG München - Urteil vom 01.06.2005
9 K 4417/04
Normen:
EStG § 7g ;

Ansparabschreibung zur Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebs; Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der Phase der Betriebseröffnung oder der wesentlichen Betriebserweiterung. Erfordernis der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen; Einkommensteuer 2000 und 2001; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 und 31.12.2001

FG München, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 9 K 4417/04

DRsp Nr. 2005/12424

Ansparabschreibung zur Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebs; Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der Phase der Betriebseröffnung oder der wesentlichen Betriebserweiterung. Erfordernis der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen; Einkommensteuer 2000 und 2001; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 und 31.12.2001

Für die Anschaffung von wesentlichen Betriebsgrundlagen eines erst zu gründenden Betriebs darf eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 und 7 EStG nur gebildet werden, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklagen gebildet werden sollen, verbindlich bestellt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs plant. Eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs liegt bei einer erheblichen Kapazitätsausweitung durch die geplanten Investitionen vor.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Ansparabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz (EStG).