BFH - Urteil vom 28.06.2006
III R 40/05
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2058
DStRE 2006, 1242
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 210/03

Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

BFH, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen III R 40/05

DRsp Nr. 2006/22809

Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

Wird eine Ansparrücklage für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebes gebildet, müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sein. Denn eine unberechtigte Förderung durch eine gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklage soll vermieden werden.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger meldete im Streitjahr ein Gewerbe für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage an, beschaffte sich die Unterlagen zur Installation einer solchen Anlage auf dem Dach seines Privathauses, schloss einen Finanzierungsvertrag und stellte über seine Hausbank am 19. Dezember 2001 einen Antrag auf einen Förderkredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dem Antrag war ein Kostenvoranschlag für die Fotovoltaikanlage beigefügt, aus dem sich auch die Ausmaße der geplanten Anlage ergaben. Ferner beantragte der Kläger im Streitjahr Fördermittel bei seiner Gemeinde. Nach den Förderrichtlinien der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Gemeinde waren die jeweiligen Anträge vor der Bestellung der Anlage bzw. vor dem Beginn des Vorhabens zu stellen.