Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorliegen.
Die Klägerin eröffnete zum 01.07.1997 ihren Betrieb als Aerobiclehrerin. Ab Juni 2002 ließ sie sich bei den Sportvereinen, für die sie tätig war, beurlauben und verzog nach Ibiza. Nachdem sie sich entschlossen hatte, dauerhaft im Ausland zu leben, stellte sie "der Einfachheit halber" den Betrieb zum 30.06.2002 ein.
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