FG Hessen - Urteil vom 19.08.2003
2 K 1602/01
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1431

Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang; Prognoseentscheidung; Gewinnverlagerung; nachträglich; Bilanzstichtag - Nachweis der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparabschreibung

FG Hessen, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 1602/01

DRsp Nr. 2003/14876

Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang; Prognoseentscheidung; Gewinnverlagerung; nachträglich; Bilanzstichtag - Nachweis der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparabschreibung

1. Eines Nachweises der Investitionsabsicht zur Gewährung der Ansparabschreibung bedarf es regelmäßig nur dann nicht, wenn nachvollziehbar ist, dass der begehrten Ansparabschreibung eine Prognoseentscheidung des Steuerpflichtigen zugrundeliegt, die auf den Bilanzstichtag des Jahres getroffen wurde, für das die Ansparabschreibung gewinnmindernd berücksichtigt werden soll. 2. Für eine dem Gesetz genügende Dokumentation der Investitionsabsicht in der Buchführung ist es notwendig, dass diese zeitnah erfolgt und inhaltliche Angaben enthält, die geeignet sind, eine stichtagsgerechte Prognoseentscheidung, wenn auch mit den zulässigen wertaufhellenden Faktoren zu belegen. 3. Eine Prognoseentscheidung, die die Gewährung einer Ansparabschreibung rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn die Investitionsabsicht für die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes erst Monate nach dem Bilanzstichtag, z.B. im Rahmen einer kurz vor Ablauf des Zweijahreszeitraums eingereichten Steuererklärung, getroffen wurde.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand: