FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 1644/03 E
DRsp Nr. 2004/12533
Ansparrücklage bei Betriebsverpachtung
Eine Ansparrücklage kann nicht gebildet werden, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr möglich ist, weil die wesentlichen Teile des Anlagevermögens bereits verpachtet sind und kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist, weshalb der Steuerpflichtige bei normaler Vertragsabwicklung Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen tätigen sollte.