FG Münster - Urteil vom 12.05.2004
1 K 1644/03 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 76
DStRE 2006, 131
EFG 2004, 1594

Ansparrücklage bei Betriebsverpachtung

FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 1644/03 E

DRsp Nr. 2004/12533

Ansparrücklage bei Betriebsverpachtung

Eine Ansparrücklage kann nicht gebildet werden, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr möglich ist, weil die wesentlichen Teile des Anlagevermögens bereits verpachtet sind und kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist, weshalb der Steuerpflichtige bei normaler Vertragsabwicklung Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen tätigen sollte.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG.