Ansparrücklage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
FG Düsseldorf, vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 7 K 5423/99 E
DRsp Nr. 2005/3133
Ansparrücklage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Einheitswert das Größenmerkmal in § 7 g Abs. 2 Nr. 1 bEStG überschreitet, können keine Ansparrücklage nach § 7 gEStG in Anspruch nehmen, auch wenn der Einheitswert geringer ist als das Größenmerkmal in § 7 g Abs. 2 Nr. 1 aEStG. Dem Gesetzgeber steht es nämlich frei, unterschiedliche Wirtschaftszweige steuerlich unterschiedlich zu behandeln.