FG Düsseldorf vom 15.07.2002
7 K 5423/99 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 28

Ansparrücklage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

FG Düsseldorf, vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 7 K 5423/99 E

DRsp Nr. 2005/3133

Ansparrücklage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Einheitswert das Größenmerkmal in § 7 g Abs. 2 Nr. 1 b EStG überschreitet, können keine Ansparrücklage nach § 7 g EStG in Anspruch nehmen, auch wenn der Einheitswert geringer ist als das Größenmerkmal in § 7 g Abs. 2 Nr. 1 a EStG. Dem Gesetzgeber steht es nämlich frei, unterschiedliche Wirtschaftszweige steuerlich unterschiedlich zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1b ;

Für die Praxis: