FG München, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5387/02
Ansparrücklage; Betriebseröffnung
BFH, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen VIII B 159/05
DRsp Nr. 2007/809
Ansparrücklage; Betriebseröffnung
1. § 7g Abs. 3EStG stellt eine typisierende Fassung der Begünstigungsvoraussetzungen für noch zu eröffnende Betriebe dar, bei denen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden sollen.2. Diese Auslegung des § 7g Abs. 3EStG ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, bei denen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung nach § 7gEStG vorliegt, weil die geplante Investitionen nicht durchgeführt worden ist.