BFH - Beschluss vom 19.10.2006
VIII B 159/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 421
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5387/02

Ansparrücklage; Betriebseröffnung

BFH, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen VIII B 159/05

DRsp Nr. 2007/809

Ansparrücklage; Betriebseröffnung

1. § 7g Abs. 3 EStG stellt eine typisierende Fassung der Begünstigungsvoraussetzungen für noch zu eröffnende Betriebe dar, bei denen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden sollen.2. Diese Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, bei denen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung nach § 7g EStG vorliegt, weil die geplante Investitionen nicht durchgeführt worden ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.