FG München - Urteil vom 22.02.2008
8 K 2100/07
Normen:
EStG (2002) § 7g Abs. 3 S. 2 ; EStG (2002) § 7g Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 935

Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb; verbindliche Bestellung kein Tatbestandsmerkmal; Anderweitiger Nachweis der Investitionsabsicht

FG München, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 8 K 2100/07

DRsp Nr. 2008/10112

Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb; verbindliche Bestellung kein Tatbestandsmerkmal; Anderweitiger Nachweis der Investitionsabsicht

1. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für einen noch zu eröffnenden Betrieb ist auch ohne verbindliche Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich, wenn der Steuerpflichtige anderweitig belegen kann, dass er die Wirtschaftsgüter, für die er die Rücklage gebildet hat, auch "voraussichtlich" anschaffen wird. Die verbindliche Bestellung ist im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG kein Tatbestandsmerkmal. 2. Von einer festen Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn er Berater- und Architektenverträge hinsichtlich des zu eröffnenden Betriebs geschlossen, Geschäftsräume durch einen für längere Zeit nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag angemietet und sich im Rahmen dieses Vertrags verbindlich zur Eröffnung eines präzise bestimmten Gewerbebetriebs in den angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet hat.

Normenkette:

EStG (2002) § 7g Abs. 3 S. 2 ; EStG (2002) § 7g Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die von der Klägerin für ihren neuen Betrieb zum 31.12.2003 gebildete Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 und 7 Einkommensteuergesetz - EStG -.