BFH - Beschluss vom 25.09.2002
IV B 55/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 159

Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

BFH, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IV B 55/02

DRsp Nr. 2003/1356

Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

Voraussichtliche Investitionen, für die eine Ansparrücklage nach § 7 g EStG gebildet werden soll, müssen bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des WG sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.12.2001 - XI R 13/00, BStBl II 2002, 385).

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 6 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).