Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 -- FGO n.F.--).
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