I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Gewerbebetriebes (Gegenstand: Promotion/Werbeveranstaltungen). Zum Jahreswechsel 1996/1997 ging er von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG) über. Sein Betriebsvermögen betrug nach der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar des Streitjahres 1997 mehr als 900 000 DM. In seiner Schlussbilanz zum 31. Dezember 1997 bildete er für die geplante Anschaffung eines Großbildschirms mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 635 000 DM eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1997 in Höhe von 300 000 DM.
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