FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2013
3 K 1/13
Normen:
EStG § 7g;

Ansparrücklage nach § 7g EStG - konkret benanntes Wirtschaftsgut

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 1/13

DRsp Nr. 2014/5790

Ansparrücklage nach § 7g EStG - konkret benanntes Wirtschaftsgut

Für jedes einzelne WG, das voraussichtlich angeschafft und hergestellt wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Die voraussichtliche Investition ist bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau zu bezeichnen, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage anstelle der ursprünglich geplanten Anschaffung eines Schleppers ist durch § 7g EStG nicht begünstigt.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24.000 € gem. § 7g Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rückgängig zu machen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist bilanzierender Landwirt. Den Gewinn ermittelt er hierbei aufgrund des Wirtschaftsjahres vom 01. Juli bis zum 30. Juni. In der Gewinnermittlung 2007/2008 machte er außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) i.H.v. 24.000 € zur Anschaffung eines Schleppers gewinnmindernd geltend. Dabei entfielen 12.000 € auf 2007 und 12.000 € auf 2008.