FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2006
15 K 1096/05 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 6 § 16 Abs. 3 Satz 1 § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 247

Ansparrücklage; Praxisaufgabe; Betriebsveräußerung; Mandantenstamm; Geringfügige selbständige Betätigung; Schwerpunkt; Teilbereich - Keine Berücksichtung einer Ansparrücklage bei Aufgabe des ganzen Betriebs und Wechsel des Geschäftsfeldes trotz teilweiser Weiterführung der bisherigen Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 15 K 1096/05 E

DRsp Nr. 2007/9087

Ansparrücklage; Praxisaufgabe; Betriebsveräußerung; Mandantenstamm; Geringfügige selbständige Betätigung; Schwerpunkt; Teilbereich - Keine Berücksichtung einer Ansparrücklage bei Aufgabe "des ganzen Betriebs" und Wechsel des Geschäftsfeldes trotz teilweiser Weiterführung der bisherigen Tätigkeit

1. Einer Ansparrücklage muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegen. Der Gewinn des Vorjahres darf daher nicht mehr um eine Ansparrücklage gemindert werden, wenn der Stpfl. die Gewinnermittlung nach Betriebsaufgabe oder -veräußerung abgibt. 2. Für die Betriebsaufgabe einer Steuerberatungspraxis reicht es aus, wenn der wesentliche Teil des bisherigen Mandantenstamms veräußert oder aufgegeben wird. Dies gilt auch, wenn nach der Beendigung der bisherigen selbständigen Tätigkeit durch eine minimale weitere Betreuung oder Zurückbehaltung von Mandanten eine geringfügige selbständige Betätigung des Stpfl. fortgeführt wird. 3. Die eigenständige Fortführung der zuvor unselbständigen Teilbereiche betriebswirtschaftliche Beratung, Vermögensberatung und Hausverwaltung stellt einen neuen Betrieb dar, der nicht mit dem Betrieb der aufgegebenen Steuerberatungspraxis identisch ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 6 § 16 Abs. 3 Satz 1 § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand: