Streitig ist, ob der Kläger im Wirtschaftsjahr 2001/2002 Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte und ob diese Rücklagen ggf. mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002/2003 vorzeitig aufzulösen waren.
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